Regelungen auf dem Gebiet der Psychotherapie

Die vielen Angebote auf dem Gebiet der Psychotherapie sind für Hilfesuchende und andere Nicht-Professionelle kaum richtig einzuordnen. Wer nach Psychotherapie sucht findet Behandlungsangebote von Psychologen, Psychiatern, Psychotherapeuten, Psychoanalytikern, Verhaltenstherapeuten, Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin und von Psychotherapeuten (HPG). Dazu gibt es eine schwer zu überblickende Vielzahl von Verfahren und Methoden, die von oft sehr unterschiedlich ausgebildeten Behandlern angeboten werden. Die folgende kleine Zusammenstellung soll zu etwas mehr Klarheit über dieses Gebiet verhelfen.

Psychologische PsychotherapeutInnen

Psychologische PsychotherapeutInnen sind approbierte Diplom-PsychologInnen, die eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren absolviert haben. Diese Regelung gilt seit dem Psychotherapeutengesetz (PTG), das am 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Der Titel "Psychologischer Psychotherapeut / Psychologische Psychotherapeutin" ist seit diesem Tag gesetzlich geschützt. Es gibt folgende Unterschiede, die bei der Bezahlung durch Krankenkassen und Versicherungen eine Rolle spielen:
  • Psychologische PsychotherapeutInnen mit Zulassung zur ambulanten kassenärztlichen Versorgung (für die gesetzlichen Krankenkassen). 
  • Psychologische PsychotherapeutInnen ohne Zulassung zur ambulanten kassenärztlichen Versorgung. 
  • Nicht approbierte und nicht kassenärztlich zugelassene Diplom-PsychologInnen mit Zusatzausbildungen in psychotherapeutischen Verfahren, die nach dem Heilpraktikergesetz behandeln dürfen. 

Kinder- und Jugendlichen- PsychotherapeutInnen

Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapie wird ausgeübt von 
  • ausgebildeten Kinder- und Jugendlichen- PsychotherapeutInnen
  • FachärztInnen für Kinderheilkunde mit Zusatzausbildung 
  • FachärztInnen für Kinder- und Jugendlichen-Psychiatrie mit Zusatzausbildung 
Kinder- und Jugendlichen- PsychotherapeutInnen (KJP) sind im Grundberuf Diplom- PsychologInnen oder Diplom- PädagogInnen oder Sozial- PädagogInnen und haben eine auf Kinder- und Jugendliche spezialisierte Psychotherapie- ausbildung. Die Berufsbezeichnung ist durch das Psychotherapeutengesetz geschützt. Es gibt zwei kassenzugelassene Behandlungsverfahren, ein psychoanalytisches und ein verhaltensthera- peutisches.

FachärztInnen

Die ärztlichen Kompetenzen und Zulassungen zur Behandlung psychischer Probleme werden an Facharzttiteln und Zusatztiteln sichtbar. Es gibt u.a. die 
  • FachärztIn für Neurologie und Psychiatrie mit oder ohne Zusatztitel (Psychotherapie und/oder Psychoanalyse) 
  • FachärztIn für Psychiatrie mit oder ohne Psychotherapie 
  • FachärztIn für Psychotherapeutische Medizin bzw. FachärztIn für Psychosomatik und Psychotherapie 
  • ÄrztIn mit Zusatztitel Psychotherapie (und/oder Psychoanalyse) 
Die FacharztIn für Neurologie und Psychiatrie und die FacharztIn für Psychiatrie ohne Zusatztitel behandeln psychische Störungen überwiegend medikamentös.
Die Titel "Psychotherapie" und "Psychoanalyse" konnten bisher nach entsprechender Fortbildung von allen ÄrztInnen als Zusatz erworben werden; das soll sich demnächst ändern. Dann wird es auf dem Gebiet der Psychotherapie nur noch Facharztweiterbildungen geben. Der Weg zur Fachärztin für Psychosomatik und Psychotherapie (bisher FachärztIn für Psychotherapeutische Medizin) hat eine eigene Ausbildungsordnung, die bereits 1992 eingeführt worden ist.

An den Facharzttiteln ist nicht abzulesen, mit welchem psychotherapeutischen Verfahren behandelt wird. Gegenwärtig üben die meisten ÄrztInnen (noch) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und psychoanalytische Therapie aus.

Psychotherapieverfahren

Die gesetzlichen Krankenkassen leisten nur für die drei folgenden Therapieverfahren:
  • die Verhaltenstherapie
  • die analytische Psychotherapie
  • die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Alle andere Verfahren, egal wie sie heißen, werden nur ausnahmsweise auf dem Weg der Kostenerstattung bewilligt.
Die Kassenzulassung eines Verfahrens ist ein langer, bürokratischer Weg mit vielen Wirk- samkeitsprüfungen. Die privaten Krankenver- sicherungen müssen sich nicht auf drei Verfahren beschränken, sie tun es aber oftmals. Verhaltenstherapie (VT) wird überwiegend von Diplom-PsychologInnen ausgeübt; ÄrztInnen machen traditioneller Weise tiefenpsychologisch begründete Psychotherapie und auch analytische Psychotherapie, letztere wird ungefähr gleich häufig von Diplom-PsychologInnen ausgeübt.

Psychotherapeutengesetz

Am 01.01.1999 trat ein jahrzehntelang erstrittenes Psychotherapeutengesetz (PTG) in Kraft, das die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) bestimmt. Das Gesetz regelt die Berufsausübung und die Kassenzulassung, schützt den Titel "Psychotherapeut" und stellt die beiden neuen Heilberufe den Ärzten gleich.
Das Gesetz gibt Patienten das Recht, ohne Umweg über einen Arzt direkt zu einem PP oder KJP zu gehen (Erstzugangsrecht). Patienten können mit ihrer Versicherungskarte direkt einem zugelassenen Psychotherapeuten aufsuchen. An diesem Erstzugangsrecht hat sich durch die 10-Euro-Regelung (Praxisgebühr) nichts geändert. 

Kassenärztliche Vereinigungen und Gemeinsamer Bundesausschuss

Das Gesetz bestimmt, dass die zur Versorgung zugelassenen PsychotherapeutInnen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind. Die KVen sind - inzwischen gesetzlich ziemlich eingeschränkte - Selbstverwaltungsorgane; ihre Befugnisse sind im Sozialgesetzbuch V festgelegt. Die Dachorganisation aller KVen heißt Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV enterner Link).
Die zugelassenen Behandlungsverfahren werden allerdings im Gemeinsamen Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen (G-BA externer Link) ausgehandelt. Für Psychotherapie gelten die Psychotherapie- Richtlinien und die Psychotherapie- Vereinbarungen; beide enthalten die bundesweit verbindlichen Regelungen für die Ausübung von Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen.

Psychotherapie-Richtlinien

Ablauf und den Umfang von Psychotherapie- bewilligungen für die drei zugelassenen Verfahren sind bundesweit und bundeseinheitlich in den Psychotherapie- Richtlinien und den Psychotherapie- Vereinbarungen externer Link geregelt. In den Richtlinien sind beispielsweise die Zahl der Sitzungen, die Bewilligungsabschnitte für Verlängerungen und der Ablauf des Gutachterverfahrens in der Psychotherapie festgelegt.
Die gesetzlichen Krankenkassen halten sich an diese Festsetzungen und fällen dazu keine lokal unterschiedlichen Entscheidungen. Die Psychotherapie- Richtlinien und -Vereinbarungen gelten jedoch nur im Bereich der gesetzlichen Kassen; die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfen sind daran nicht gebunden und haben ihre eigenen Bestimmungen entwickelt.

Gebührenordnung

Die Gebührenordnung für Psychotherapeuten trat am 24.06.2000 in Kraft und gilt für alle Bereiche, die nicht durch das Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenkassen abgedeckt sind.

© 2002 - 2009 by Dr. Wolfgang Palm * www.wopalm.com * Kopieren nur mit Zustimmung des Autors * Stand: Jan. 2009